17/06/2026
Lipödem: Wichtige Neuerungen zur Kostenübernahme der Liposuktion ab 1. Juli
Der Bewertungsausschuss hat den EBM zum 1. Juli angepasst: Die Liposuktion beim Lipödem ist als GKV-Leistung abrechenbar. Die Stadieneinteilung ist als Kriterium für die Operabilität entfallen.
Für Eingriffe am Oberarm, am Ellenbogen, am Unterarm und am Unterschenkel steht die neue GOP 31095 (4.750 Punkte / 605,17 Euro) zur Verfügung, für Oberschenkel und Knie weiterhin die GOP 31096 (6.037 Punkte / 769,14 Euro); die bisherigen Zuschläge (u. a. GOP 31098, 31035) sowie die Kostenpauschale 40165 bleiben gültig.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist unter anderem eine durch entsprechend qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte der Inneren Medizin und Angiologie, der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin, der Dermatologie sowie der Zusatzweiterbildung Phlebologie gesicherte Diagnose des Lipödem. Der indikationsstellende Arzt darf nicht der Operateur sein (4-Augen-Prinzip).
Präoperativ muss eine mindestens sechsmonatige, nicht hinreichend lindernde konservative Therapie durchgeführt worden sein. Zu beachten sind die BMI- und WHtR-Grenzwerte.
Eine Liposuktion ist bei einem BMI < 32 kg/m² zulässig; beim BMI zwischen 32 und 35 kg/m² ist die altersadaptierte WHtR entscheidend; bei einem BMI > 35 kg/m² kann eine Liposuktion nicht zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden. In den 6 Monaten vor der Indikationsstellung darf es zu keiner Gewichtszunahme kommen.
Die in der QS-Richtlinie Liposuktion geforderten Diagnose- und Indikationskriterien müssen explizit bestätigt werden und der aktuelle BMI sowie bei BMI zwischen 32-35 kg/m² zusätzlich die Waist-to-height-ratio muss dokumentiert werden.
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