22/05/2026
Ausstellung von Transportanweisungen – Gehunfähigkeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gehunfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung für die Ausstellung einer ärztlichen Transportanweisung. Anlässlich einer Änderung der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) möchten wir Sie darüber informieren, dass der Begriff der Gehunfähigkeit in § 47 Abs. 1 bis Abs. 1c präzisiert wurde.
Diese Konkretisierung soll dazu beitragen, medizinisch indizierte Krankentransporte weiterhin jenen Personen zur Verfügung zu stellen, die diese tatsächlich benötigen. Gleichzeitig sollen Transporte ohne medizinische Notwendigkeit vermieden werden.
Das Fehlen öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund infrastruktureller Gegebenheiten begründet keinen Anspruch auf die Durchführung eines Transportes auf Kosten der ÖGK. Ebenso stellt das Fehlen einer Begleitperson, mit der grundsätzlich ein selbständiger Transport möglich wäre, keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die ÖGK dar.
Eine Gehunfähigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit eines Transportes ist dann anzunehmen, wenn der/die Versicherte (Angehörige) nicht in der Lage ist, sich außerhalb der Wohnung fortzubewegen – auch nicht in Begleitung oder unter Verwendung einer Gehhilfe.
Bei Immundefizienz infolge einer Tumorbehandlung sowie bei isolationspflichtigen Infektionserkrankungen ist die Verordnung eines Transportes auf Kosten der ÖGK grundsätzlich möglich.
Wir ersuchen Sie, diese Klarstellungen künftig bei der Ausstellung von Transportanweisungen zu berücksichtigen und die medizinische Notwendigkeit eines Transportes auf der Transportanweisung nachvollziehbar zu begründen, da anderenfalls keine Kostenübernahme durch die ÖGK möglich ist.
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Auszug aus der 2. Änderung der Satzung der ÖGK 2025
§ 47 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Österreichische Gesundheitskasse übernimmt Transportkosten, wenn eine entsprechende ärztliche Transportanweisung über die Gehunfähigkeit des/der Versicherten (Angehörigen) vorliegt, welche ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten aufgrund des Gesundheitszustandes auszustellen ist. Dies hat aufgrund einer durch den Arzt/die Ärztin festgestellten Krankheit bzw. eines durch den Arzt/die Ärztin festgestellten Gebrechens im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, auf Basis einer entsprechenden Diagnose zu erfolgen. Die Notwendigkeit des Transportes ist auf der Transportanweisung ausführlich medizinisch zu begründen bzw. nachzuweisen.“
„(1a) Das Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels mangels infrastruktureller Gegebenheiten berechtigt nicht zur Durchführung eines Transportes auf Kosten der Österreichischen Gesundheitskasse. Auch das Fehlen einer Begleitperson, mit der grundsätzlich ein selbständiger Transport möglich wäre, begründet keine Kostenübernahme.
(1b) Gehunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der/die Versicherte (Angehörige) nicht in der Lage ist, sich außerhalb seiner/ihrer Wohnung fortzubewegen (auch nicht in Begleitung oder mit Gehhilfe).
(1c) Bei folgenden Konstellationen kann grundsätzlich ein Transport auf Kosten der Österreichischen Gesundheitskasse verordnet werden:
1. Immundefizienz aufgrund einer Tumorbehandlung und damit verbundenes Risiko, zu erkranken
2. Isolationspflichtige Infektionserkrankungen und Gefährdung der Umgebungspersonen
Im Rahmen einer von der WHO ausgerufenen Pandemie sind bei Transporten hinsichtlich Z 2 die Bestimmungen des Epidemiegesetzes zu beachten.“
Der aktuell berichtete Ausbruch auf einem Kreuzfahrtschiff betrifft einen speziellen Hantavirus-Typ, das sogenannte Andesvirus, das vor allem in Südamerika vorkommt. Für die Allgemeinbevölkerung in Europa wird das Risiko derzeit als sehr gering eingeschätzt.