20/07/2026
Wusstest du, dass du in Deutschland nicht nur deinen Arzt frei wählen kannst, sondern auch deine Apotheke? 💊✨
Das Recht auf freie Apothekenwahl ist gesetzlich verankert (§ 31 SGB V) – genau wie die freie Arztwahl. Das bedeutet: Du entscheidest ganz allein, wo du dein Rezept einlöst.
Wichtig zu wissen: Keine Arztpraxis darf dir vorschreiben oder "empfehlen", in welcher Apotheke du deine Medikamente holst. Ärzt:innen dürfen dich ohne triftigen Grund nicht an eine bestimmte Apotheke verweisen (§ 11 Apothekengesetz) – das nennt sich Zuweisungsverbot und schützt genau deine freie Wahl.
Und auch wenn du oder Angehörige in einem Heim oder einer Pflegeeinrichtung leben: Auch hier gilt grundsätzlich das Recht auf freie Apothekenwahl. Selbst ein eventueller Versorgungsvertrag zwischen Heim und einer bestimmten Apotheke darf dieses Recht nicht einschränken.
Wir freuen uns, wenn du dich für uns entscheidest – aber vor allem ist uns wichtig, dass du weißt: Die Wahl liegt bei dir. Immer. 💚
Fragen dazu? Sprich uns gerne an – wir beraten dich jederzeit dazu.
Die freie Apothekenwahl ist in § 31 SGB V geregelt, das Zuweisungsverbot für Ärzte in § 11 ApoG, und der Schutz für Heimbewohner explizit in § 12a ApoG. DU allein entscheidest, wem Du Deine Gesundheit anvertraust.