27/08/2026
⚖️ Die Werbung der Plattform Voy mit dem Influencer Pietro Lombardi für ein sogenanntes Abnehmprogramm ist unzulässig.
Das Landgericht Berlin hat der Plattform die Werbung untersagt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt sie gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Die Vorschrift verbietet Werbung mit Prominenten, die zum Gebrauch von Arzneimitteln anregen kann.
Der Fall zeigt, dass für die Bewerbung verschreibungspflichtiger Arzneimittel klare rechtliche Grenzen gelten, auch in sozialen Medien. Gerade bei gesundheitsbezogenen Themen ist es wichtig, Patientinnen und Patienten vor unsachlicher Einflussnahme zu schützen und eine verantwortungsvolle Gesundheitskommunikation sicherzustellen.
🔗 Mehr dazu in unserer Pressemitteilung: https://ak.nrw/pm260827
📷 picture alliance / Thomas Reiner