21/02/2021
Eine Ausnahmegenehmigung machts möglich, an einer Trauerfeier teilzunehmen und trotz nächtlicher Ausgangssperre an den Wohnort zurückzureisen.
Zunächst erhielt der Mitbürger aber den Rat, doch bei Verwandten zu übernachten. "Es ist ja nicht Sinn der Sache, dass wir am Friedhof Abstand halten und dann über Nacht auf engstem Raum sind" meinte zurecht der Fragesteller. Aber auch das half ihm nichts, wie all den Spaziergängern, Joggern und Wanderern, die nachts allein unterwegs sind, um Infektionsrisiken zu reduzieren. Der Zweck der Infektionsschutzverordnung, Infektionen zu verhindern, zählt nichts, wenn es um die nächtliche Ausgangssperre geht. Bei zulässigen Treffen (aber auch illegalen Partys) muß man eben beim Gastgeber über Nacht bleiben. Die zusätzlichen Risiken spielen keine Rolle. Ausgangssperre ist Ausgangssperre!
Immerhin gab es dann in der Hierarchie der bayerischen Verwaltung doch noch jemanden, der das Problem erkannt und die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt hat. Die Teilnahme an einer Trauerfeier ist also ein ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Grund (§ 3 Nr. 7 11. BayIfSMV) wie die explizit genannten Ausnahmen für die Ausgangssperre - manchmal wenigstens.
https://www.nordbayern.de/region/forchheim/ausgangssperre-ist-die-rueckreise-von-einer-beerdigung-ein-triftiger-grund-1.10811045?fbclid=IwAR24bnV9IK_t89MS_AYseSK6Se6EKCx4OLgAMzQjJangm48L7Pof94_8OQQ
EBERMANNSTADT - Carsten Sebald war verzweifelt. Am Freitag findet von 16 bis 17 Uhr die Beerdigung des Onkels seiner Frau statt – in Osnabrück. Knapp fünf Stunden Fahrt sind das jeweils hin und zurück. Für den Ebermannstädter ist es demnach nicht möglich, vor Beginn der nächtlichen Ausgangs...