25/08/2026
Entgelttransparenz bedeutet nicht automatisch Auskunft über alle Jahre und alle Standorte.
Eine Vertriebsmitarbeiterin wollte wissen, wie ihr Gehalt im Vergleich zu männlichen Kollegen einzuordnen ist. Die Arbeitgeberin verweigerte die Auskunft unter anderem mit dem Hinweis, am Standort gebe es nicht genügend vergleichbare Beschäftigte. Der Fall landete beim Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19. Februar 2026, Az. 8 AZR 83/25).
Das Gericht gab der Klägerin nur teilweise recht. Maßgeblich ist grundsätzlich das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Auskunftsverlangen. Außerdem bezieht sich die Vergleichsgruppe auf den Betrieb, nicht automatisch auf das gesamte Unternehmen. Offen blieb, ob für 2018 tatsächlich ein Anspruch auf die verlangten Angaben bestand.
Warum das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig ist, lesen Sie in unserem Blogartikel. Link in der Bio.