11/08/2016
PATIENTENVERFÜGUNG:
Nicht nur unsere älteren Mandanten, sondern zunehmend auch die jüngeren, wünschen sich von uns Beratung über Patientenverfügungen oder beauftragen uns mit dem Entwurf einer solchen. Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, wie konkret so eine Verfügung abgefasst sein muss. Reicht es z.B. aus, wenn man erklärt, man wolle "keine lebenserhaltenden Maßnahmen"?!? Gehören dazu nur Maßnahmen wie Wiederbelebung oder auch eine künstliche Ernährung?!?
Tja, ... und genau deswegen, weil man das gar nicht so genau sagen kann, hat der BGH auch entschieden, dass solche Verfügungen möglichst konkret zu verfassen sind. Die oben zitierte Beispielsformulierung reichte dem BGH so jedenfalls nicht aus...
"Eine schriftliche Patientenverfügung (...) entfalte unmittelbare Bindungswirkung jedoch nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte (...) ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen nach dem Beschluss des BGH aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, ´keine lebenserhaltenden Maßnahmen´ zu wünschen, enthalte jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung, befanden die Karlsruher Richter. Die insoweit erforderliche Konkretisierung könne aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen."
Die Äußerung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, enthält für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.