17/09/2026
Die zweite Leichenschau wird von einem Arzt des zuständigen gerichtsmedizinischen Instituts durchgeführt, um festzustellen, ob der Verstorbene eines natürlichen Todes verstorben ist.
Erst nach dieser Bestätigung darf die Einäscherung erfolgen.
Sollte die Todesursache unklar sein, muss der Arzt bei den behandelnden Ärzten des Verstorbenen Auskünfte einholen.
Wenn diese Informationen nicht ausreichen oder Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod vorliegen, wird die Polizeibehörde informiert.
In solchen Fällen darf die Einäscherung erst nach schriftlicher Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.